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Satzung des Familienverbandes 'Riebeling auf der Schwalm' e. V.  

Der Familienverband wurde am 10. Juni 1930 als Familienverband "Riebeling" in Marburg a.d. Lahn gegründet. Aufgabe des Familienverbandes ist die Pflege der Zusammengehörigkeit der aus der Schwalm kommenden verschiedenen Stämme mit den Namen Riebeling, Riebling, Rübeling und Rübling. Der Familienverband versteht sich zugleich der Familienforschung verpflichtet sowie als Wahrer der Familientraditionen.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein, im folgenden "Familienverband" genannt, führt den Namen "Familienverband Riebeling auf der Schwalm".

  1. Der Familienverband nimmt seinen Sitz in 34628 Willingshausen - Zella, Holzburger Straße 2.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Organisation
Zweck des Familienverbandes ist die Pflege der Zusammengehörigkeit der aus der Schwalm hervorgegangenen verschiedenen Stämme mit den Namen Riebeling, Riebling, Rübeling und Rübling, die Förderung der Familienfor-schung und die Bewahrung der Familientradition.

  1. Der Familienverband gibt jährlich eine Familienzeitung heraus und führt eine Familienchronik.
  2. Der Familienverband ist politisch und konfessionell neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied werden kann, wer seine Abstammung auf einen aus der Schwalm hervorgegangenen Stamm mit dem Namen Riebeling, Riebling, Rübeling und Rübling zurück verfolgen kann oder mit einem solchen verbunden ist bzw. war und bereit ist, die Satzung des Familienverbandes Riebeling anzuerkennen. Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

  1. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Familienverband besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß des Familientages mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt oder im Ausnahmefall durch Ausschluß.
  3. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es sich familienverbandsschädigend verhält oder den Verpflichtungen gegenüber dem Familienverband mehr als fünf Jahre trotz Mahnung ohne Angabe von Gründen nicht nachkommt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Familientages in geheimer Wahl mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Familienverband.

§ 5 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat Sitz und eine Stimme auf dem Familientag, die es nur bei persönlicher Anwesenheit abgeben kann. Eine Vertretung oder Übertragung ist nicht möglich.

  1. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Jedoch leistet jedes Mitglied eine jährliche Spende, um die bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben entstandenen Ausgaben abzudecken.
  2. Zur Abdeckung von Kosten der Familientage können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.

§ 6 Organe
Organe des Familienverbandes sind der Familientag (Mitgliederversammlung) und der Vorstand.

§ 7 Familientag
Der "Große Familientag" findet alle zwei Jahre statt, zu dem alle Mitglieder vom Vorsitzenden des Vorstandes, bzw. bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Im Wechsel mit dem "Großen Familientag" kann ein "Kleiner Familientag" veranstaltet werden. Der "Große Familientag" ist weiterhin einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.

  1. Dem "Großen Familientag" obliegt die Wahl und erforderlichenfalls die Abwahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer, die Änderung der Satzung, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, in Ausnahmefällen der Ausschluß von Mitgliedern, die Auflösung des Familienverbandes.
  2. Über jede der unter Absatz 2 genannten Handlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben und aufzubewahren ist.
  3. Jeder einberufene Familientag ist beschlußfähig. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung vorsieht.

§ 8 Vorstand, Beisitzer, Kassenprüfer
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

1. der/ die Vorsitzende
2. der/ die stellvertretende Vorsitzende
3. der/ die Kassenwart/in.
4. der / die Schriftführer/in.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, wovon jeweils einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß. Der Vorstand wird bei seiner Arbeit unterstützt und beraten durch max. 10 Beisitzer, möglichst aus allen Stämmen.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Beisitzer und die zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung durch Handzeichen von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand, die Beisitzer und die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Rücktritt von Mitgliedern des Vorstandes, von Beisitzern oder eines Kassenprüfers während der Vierjahresperiode erfolgt eine Nachwahl für die verbleibende Zeit durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Soweit diese Satzung nicht Abweichendes vorsieht, finden die einschlägigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
  3. Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder und Beisitzer. Entscheidungen finanzieller Art sind nur mit Zustimmung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwarts zulässig.
  4. Die Kassenprüfer führen alle zwei Jahre eine Kassenprüfung durch. An den "Großen Familientagen" erstattet der Kassenwart einen Kassenbericht.
  5. Der Vorstand kann einen Repräsentanten des Familienverbandes Riebeling in den USA benennen. Dieser unterstützt dort in Abstimmung mit dem Vorstand Arbeiten des Familienverbandes.

§ 9 Auflösung des Familienverbandes
Der Familienverband kann die Auflösung nur durch den "Großen Familientag", auf dem mindestens Dreiviertel der Mitglieder vertreten sein müssen, mit Vierfünftelmehrheit beschließen. Im Falle einer Auflösung fällt das gesamte Vermögen des Familienverbandes dem Heimatmuseum Ziegenhain zu.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Abschnitte dieser Satzung oder Teile davon unwirksam sein, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der anderen Abschnitte.

§ 11 Inkrafttreten
Diese 1. geänderte Satzung ist auf dem "Großen Familientag" am 4. Juli 2004 in Homberg/ Efze beschlossen worden; sie tritt anstelle der am 16. Juni 2002 beschlossenen Satzung sofort in Kraft.



Homberg/ Efze, den 4. Juli 2004



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